Christian Hauschke weist in seinem Blog infobib auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zum Verhältnis von Informationsfreiheitsgesetz (2006) und Bundesarchivgesetz hin. Seit dem 16. Februar 2016 fertiggestellt ist die Arbeit über den Sachstand zu „Archiv- und Urheberrecht“ (WD 7 – 3000 – 028/16) als PDF verfügbar. Sie befasst sich u.a. mit dem unterschiedlichen Fristen im Bundesarchivgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes befasst. Einem Leitsatz gleich kommt das Gutachten bei dieser Fragestellung zu folgender Aussage (S. 8):
“ ….. Nach dem BArchG beträgt die grundsätzliche Sperrfrist zur Einsichtnahme 30 Jahre. Aufgrund des Inkrafttretens des IFG zum 01.01.2006 ist jedoch eine Einsichtnahme auf entsprechenden Antrag hin möglich. Deswegen wird die Sperrfrist von 30 Jahren dispensiert, soweit zuvor eine Einsichtnahme nach dem IFG möglich war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die 30jährige Sperrfrist nicht für solche Unterlagen gilt, die nach dem 01.01.2006 an das Archiv abgegeben worden ist. …..“ Weiterlesen