Kirchener Heimatverein betreut ein ausgewachsenes Archiv

„Wenn die Menschen in Kirchen und Umgebung an den Kirchener Heimatverein denken, dann fällt ihnen zuerst das Museum im alten Kirchener Ortsteil Inken ein und dann natürlich der Heimattag mit seinen vielfältigen Angeboten des Zusammenseins, Erlebens und Genießens. Manche weisen auch auf das gerade wieder erschienene Heimatblatt hin und auf die eine oder andere Veranstaltung der Heimatgeschichtler – aber dann ist meistens Schluss. Dabei stemmt der Heimatverein laut eigener Presseinfo seit etlichen Jahren eine zweite Mammutaufgabe: das Archiv der Stadt Kirchen.

„Es war ja anfangs nur eine lose Sammlung interessanter Dokumente, Zeitschriften oder Bücher, doch inzwischen hat sich die Angelegenheit zu einem echten Archiv ausgewachsen“, erklärt Vorsitzender Hubertus Hensel. „In den Regalen lagert längst eine Fülle von Dokumenten, ob Briefe, Urkunden, Rechnungen, Fotos und wichtige Schriften, die quasi das Gedächtnis der hiesigen Region darstellen.“ Dazu gehören auch die Akten, die ehemals noch im Rathaus gelagert wurden. Auch der Aktenbestand der Verbandsgemeinde fand seinen Weg in die speziellen Kartons des Archivs, das sich seit einigen Jahren ausschließlich im Museum befindet. Weiterlesen

Literatur zu aktuellen Herausforderungen kommunaler Archivarbeit erschienen

Der TUA-Band 37 ist erschienen

Aktuelle Herausforderungen kommunaler Archivarbeit: Elektronische Langzeitarchivierung, Bestandserhaltung, Rechtsfragen. Beiträge des 28. Fortbildungsseminars der Bundeskonferenz der Kommunalarchive (BKK) in Halle (Saale) vom 27. – 29. November 2019 / Marcus Stumpf und Katharina Tiemann (Hgg.). – Münster 2020. – 147 S. : Abb. – ISBN 978-3-936258-32-5 /  EUR 12,00

 

Video: Gaby Weber „Ewig Geheim – Kollateralbelastung Demokratie“

Zugang zu historischen Akten des BND und des Bundeskanzleramtes

„Mit Taschenspielertricks versuchen gerade Bundesnachrichtendienst und Kanzleramt, ihre Akten dem Zugriff der Öffentlichkeit zu entziehen. Ohne die zeitliche Begrenzung von maximal 60 Jahren, wie es im Gesetz steht. Für alle Ewigkeit. Dokumente aus den fünfziger Jahren werden bis mindestens 2042 für streng geheim erklärt. Bei denen geht es um die Rolle der gerade gegründeten Bundeswehr in der NATO und um Abrüstungsvorschläge aus der Sowjetunion. Die Akten des BND, die ich im Rahmen meiner Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise geschwärzt erhalten hatte, sollen weiter geheim bleiben. Kanzleramt und BND wollen jetzt Geheimhaltung bis auf den Sankt-Nimmerleins-Tag zementieren, durch interne Anweisungen, im Hinterzimmer fabriziert.“

s. dazuHomepage Gaby Weber, Prozesse

Online: Paul Klimpel: „Handreichung Kulturelles Erbe digital – Eine kleine Rechtsfibel“

„Kunst- und Kulturinstitutionen beschäftigen sich zunehmend mit der Digitalisierung ihrer Sammlungen, auch und gerade im Angesicht der Pandemie 2020. Dabei spielen nicht nur technische und organisatorische Fragen eine Rolle, vor allem rechtliche Aspekte führen oft zu Unsicherheit bei der digitalen Zugänglichmachung der Daten.

Um diesen Unsicherheiten kompakt zu begegnen, gibt digiS die “Rechtsfibel” in Zusammenarbeit mit iRights und Paul Klimpel als Autor heraus. Darin werden unter anderem konkrete Fragen des Urheberrechts zu verschiedenen Objektgattungen, Lizenzfragen, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz, die Online-Präsenation von Digitalisaten und zur Archivierung behandelt.

Die Handreichung soll Mitarbeiter*innen in Kultur(-erbe)einrichtungen ermutigen, sich mit den rechtlichen Fragen bei der Digitalisierung auseinanderzusetzen, indem sie die vielen Facetten dieses Bereichs verständlich darstellt.

Sie können die Handreichung in der aktuellen Fassung hier herunterladen unter: Rechtfibel 2020

Falls Sie die Handreichung zitieren wollen, verlinken Sie bitte nicht direkt auf das Dokument, sondern mittels DOI auf diese Seite: https://doi.org/10.12752/2.0.004.0

Eine Printversion können Sie bei epubli bestellen unter: https://www.epubli.de/shop/buch/Kulturelles-Erbe-digital—Eine-kleine-Rechtsfibel-Paul-Klimpel-9783752987645/102449

Quelle: Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalisierung Berlin (digiS), Wissenwertes

Sachstand: Evaluierung des Archivgesetzes NRW (2018 – 2025)

Auf eine unverbindliche Anfrage zum Stand der Evaluierung des Archivgesetzes NRW erhielt siwiarchiv folgende Antwort:


Kommentar: § 13 ArchivG NRW: beinhaltet seit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2014 folgende Bestimmung: “ …. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31.12.2019…..“ .

In der Parlamentsdatenbank des Landtages NRW lässt sich eine solche Berichterstattung nicht nachweisen. Lediglich in der „Arbeitsplanung der Landesregierung für das Jahr 2018 im Bereich Kultur“ findet sich folgender Hinweis: “ ….Archivgesetz
Unter anderem veranlasst durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung ist für 2018 eine Novellierung des Archivgesetzes geplant.“. Die Planungen wurden am 8. März 2018 dem Kulturausschuss vorgestellt – s. Sitzungsniederschrift.

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1402 vom 30. August 2018 des Abgeordneten Matthi Bolte-Richter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) stellt am 8. Oktober 2018 fest (s. 5):“ …. Folgende Gesetze werden zurzeit überarbeitet: …. Archivgesetz NRW ….“

In Mark Steinert: „Datenschutz-Grundverordnung und öffentliche Archive“, in: Städte- und Gemeinderat 11(2019) findet sich folgende Sachstandsschilderung (S. 6): “ …. Ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) läuft derzeit. Nach Abschluss der Ressortabstimmung waren unter anderem die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe im Rahmen der Verbändeanhörung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2019 aufgerufen. ….“

Literaturhinweis: „Öffentliche Archive und staatliches Wissen.

Die Modernisierung des deutschen Archivrechts“
„Das deutsche Archivrecht wird reformiert. In der letzten Dekade wird das Ziel verfolgt, die Archivgesetze an die modernen Rahmenbedingungen – Europäisierung, Digitalisierung und Informationsgesellschaft – anzupassen.
Der vorliegende Band untersucht erstmals in systematischer Weise die umfassenden Veränderungen des deutschen Archivwesens zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Schwerpunkte sind dabei die Datenschutz-Grundverordnung, die digitale Bestandserhaltung und der Rechtsanspruch der Bürger auf Zugang zu Archivinformationen.“

Marburg: Tectum Verlag 2019, 582 S. (ca. 90 €).

In der Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht !/2016 findet sich der Aufsatz „Das deutsche Archivrecht im Wandel“ (S. 12-22) von Hannes Berger, der einen Überblick auf die vorgestewllte Monographie erlaubt: ZLVR – Ausgabe 1 2016-online-3

via Fachebook-Gruppe „Archivfragen“

Bundesgerichtshof entscheidet über „Recht auf Vergessenwerden“

Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google
Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18

Bundesgerichtshof Karlsruhe, Hof des Nordgebäudes, Foto von Stephan Baumann

Verfahren VI ZR 405/18:
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine „Google“, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest. Weiterlesen

Online: Paul Klimpel, Berlin: „Kleine Handreichung zum Umgang mit historischen Fotos bei Online-Projekten“

„Historische Fotos online zu stellen, ist rechtlich betrachtet in vielfacher Hinsicht problematisch. Zum einen ist dies nur zulässig, wenn hierfür entsprechende urheberrechtliche Nutzungsrechte vorliegen oder die Fotos inzwischen gemeinfrei sind. Allerdings unterscheidet das Recht zwischen Fotos als Werken und bloßen „Knipsbildern“, was sich vor allem darauf auswirkt, wie lange Fotos urheberrechtlich geschützt sind. Auf die urheberrechtlichen Fragen bei der Online-Veröffentlichung von Fotos wird im ersten Teil eingegangen.

Sind auf Fotos Personen erkennbar, so sind auch die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten zu beachten. In der Regel ist die Online-Veröffentlichung nur mit Zustimmung der Abgebildeten zulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen solche Fotos auch ohne ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Hiermit beschäftigt sich der zweite Teil dieser kleinen Handreichung“

Die Publikation wurde von dem Berliner Anwalt Paul Klimpel für die digiS – Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalisierung Berlin erstellt.

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„Archive werden auf Sicht gefahren“

Oder: Wie kurzfristige digitale Lösungen die Untätigkeit der Verwaltungen bei der sachgerechten Unterbringung von Archiven kaschieren sollen. Der Fall des Tübinger Stadtarchivs und die Bedeutung für das deutsche Archivwesens.

„ …. Wenn öffentliche Dienstleistungen unbezahlbar oder sehr ineffizient werden, kommt irgendwann unweigerlich der Ruf, sie abzuschaffen. Besser ist es, sich vorher kluge Strategien zu überlegen. Die großen Papiermassen, die zu präzise zu erfassen sich nicht mehr lohnt, die man aber gerne erhalten möchte für spätere Forschung, in großen, sicheren und effizient geführten Hallen gemeinsam unterzubringen, erscheint mir daher eine sehr überlegenswerte Variante zur Sicherung des Archivwesens. Ich finde, wir sollten solche Strategien zuerst einmal gründlich bewerten und nicht von vornherein verdammen.
Ihren Hinweis auf die Position des Deutschen Städtetags nehme ich gerne zum Anlass, bei meinen Kollegen eine Initiative zur Modernisierung derselben zu starten. Gerade der Städtetag darf keine Organisation von Gralshütern sein. Er muss sich modernen und effizienten Lösungen verschreiben, ….“

Der Oberbürgermeister der Stadt Tübingen, Boris Palmer (Grüne) reagierte am 21. Januar 2020 so auf ein Schreiben der Arbeitsgemeinschaft Archive im Städtetag Baden-Württemberg vom gleichen Tag.

Was war geschehen? Weiterlesen

Literaturhinweis: „Städte- und Gemeinderat“ 11/2019 des StGB NRW

Das Heft November 2019 der Zeitschrift STÄDTE- UND GEMEINDERAT ist das monatlich erscheinende Verbandsorgan des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW) hatte einen Archiv-Schwerpunkt mit folgenden Beiträgen:
Mark Steinert: Novellierung des Landesarchivgesetzes NRW, S. 6 – 8
Stefan Sudmann: Das Berufsbild des Archivars, S. 9 – 11
Jan Fallack: Der Arbeitskreis „Archive“ des Städte- und Gemeindebundes NRW, S. 12 – 13
Wilhelm Grabe, Hans-Jürgen Höötmann: Die Landesinitiative Substanzerhalt der NRW-Landesregierung, S. 14 – 16
Birgit Geller, Gunnar Teske: Bestandserhaltung durch vorbeugende konservatorische Maßnahmen, S. 17 – 19 Weiterlesen