Denkmalgeschützte Immobilien haben einen besonderen historischen Charme, sind ein bedeutender Teil des Stadtbildes und tragen als kulturelles Erbe zum Heimatgefühl bei. An die Eigentümerinnen und Eigentümer stellen sie aber auch einen besonderen Anspruch in Bezug auf den Erhalt des Gebäudes: Restaurierungen der Denkmalsubstanz, die Überarbeitung historischer Fenster oder beispielsweise die Erneuerung und Ergänzung beschädigter Bauteile nach historischen Regeln der Bautechnik erfordern besondere Fachkenntnis und bewegen sich oftmals in einem entsprechend hohen finanziellen Rahmen.
Um die Eigentümer/innen bei diesen besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben zu unterstützen, stellt die Stadt Kreuztal eine spezielle Förderung in Höhe von 30.000 € pro Jahr zur Verfügung. Davon stammen 15.000 € von der Bezirksregierung Arnsberg; weitere 15.000 € steuert die Stadt Kreuztal aus eigenen Mitteln bei. Aus diesem Fördertopf können Kreuztaler/innen in Besitz eines Denkmals einen Zuschuss von 30 % der Kosten für Maßnahmen zum Erhalt des Denkmalwertes ihrer Immobilie beantragen; maximal werden 5.000 € ausgezahlt. Arbeiten wie beispielsweise der Umbau oder Ausbau des Gebäudes oder Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationen werden nicht gefördert. Ob eine Maßnahme förderfähig ist, wird einzeln geprüft.
Denkmaleigentümer/innen, die eine Förderung in Anspruch nehmen wollen oder mehr Informationen benötigen, können sich an die Untere Denkmalbehörde der Stadt Kreuztal, Herrn Heimes, 02732/51-388, E-Mail anzeigen, wenden.
Quelle: Stadt Kreuztal, Aktuelles, 23.3.22
Beispiel: Hüttenmeisterhaus in Kreuztal Kredenbach-Lohe.
Die Kommune Kreuztal / Untere Denkmalbehörde lehnt es bis heute strikt ab, in diesem speziellen Fall ein zulässiges Enteignungsverfahren nach §30 DSch NRW einzuleiten, weil man dann die rel. hohen Renovierungs- und späteren Erhaltungskosten nicht tragen möchte. Eine erstrebenswerte soziale, allgemeinwohlfördernde Nutzung des renovierten Gebäudes wurde leider bisher von den dort politisch Verantwortlichen nicht gefunden.
Der priv. Eigentümer kann aber das bereits über 300 Jahre alte , ortsteilbestimmende Fachwerkgebäude keinem wirtschaftlichen Nutzen zuführen, weil sich das einfach bei den hohen Renovierungskosten, trotz evtl. zu erwartenden Landes-Zuschüsse , einfach nicht rechnet . Und wenn der Eigentümer es nicht freiwillig der Kommune übereignen möchte, (gesetzlich wäre die Kommune dann zur Übernahme aber gezwungen !) ist der weitere Verfall des denkmalgeschützten Fachwerkhauses unausweichlich vorgegeben.
Wenn hier aber in der Novelle des DSchG NRW für derartige speziellen Fälle, keine entsprechenden gesetzlichen Vorgaben gemacht werden, die der Unteren Denkmalbehörde eine zwingend gebotenen Übernahme in kommunaler Hand vorgibt, bleibt das DSchG NRW auch weiterhin nur ein „papierner Tiger“ .
(die zu erwartenden Renovierungskosten aus Steuermitteln müssen den evtl. geforderten priv. Entschädigungsforderungen gegengerechnet werden. Der Kommune werden max. 10 Jahre für die Renovierung des Denkmals zugebilligt)
Den nachfolgenden Generationen bleibt ja immerhin im Falle z.B. des Kredenbacher Hüttenmeisterhauses, nach Abriß oder völligen Verfall des Denkmals, die helle Freude an einer Hallenblechwand oder einem erweiterten Parkplatz. (s.a. Fotos)
Ob die dann dafür auch Verständnis aufbringen werden ?
Das wäre ja aber auch nicht der erste Fall , wo man sich dann leider viel zu spät über die Vernichtung Siegerländer Kulturgutes aufregt.