Zuwachs im Kreisarchiv Siegen-Wittgenstein
„Der Haubergsschöffenrat wurde erstmals mit der Haubergordnung von 1879 eingeführt. Er ist die Vertretung der Hauberggenossenschaften auf Kreisebene und besteht aus sechs gewählten Haubergschöffen und dem Landrat des Kreises Siegen.
Im Kreisgebiet war in sechs Wahlbezirken mit annähernd gleicher Flächenausstattung eingeteilt. Aus jedem Wahlbezirk wurde durch die Haubergsvorsteher ein Vertreter und ein Stellvertreter auf sechs Jahre in den Haubergschöffenrat gewählt. Wählbar waren nicht nur Haubergvorsteher, sondern jede volljährige im Kreis Siegen wohnhafte und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sowie mindestens eines Haubergsanteiles befindliche Person. Neben den sechs Haubergschöffen und dem Landrat nahm auch der Forstsachverständige“ an den Sitzungen des Haubergschöffenrates mit beschließender Stimme teil, wenn es um forsttechnische Fragen ging.
Der Haubergschöffenrat hatte folgende Aufgaben:
– Beschluß über Entlassung von Grundstückenaus dem Haubergsverband, sofern die zu entlassende Teilfläche höchstens 1/20 der Fläche der betroffenen Haubergsgenossenschaft betrug,
Genehmigung der Einführung einer anderen Wirtschaftsform als des Niederwaldes für einzelne Grundstücke,
– Verbot der Schafhude im Nauberg,
– Mitbestimmung bei der Bildung der Schutzbezirke und Ernennung der Haubergsschützen,
Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Dienstbezirke, der Dienstbezüge und Pensionen der Forstsachverständigen,
– Wahl und Anstellung der Forstsachverständigen,
– Verwaltung einer gemeinschaftlichen Besoldungs-, Pensions- und Reisekostenkasse
– Mitwirkung bei Erlaß allgemeiner Vorschriften über die Bewirtschaftung der Hauberge sowie entsprechender Dienstanweisungen durch die Bezirksregierung.“
Quelle: Becker, Alfred: Haubergs-Lexikon, Kreuztal 2002, S. 157 – 158