NRW: Neues E-Goverment-Gesetz online kommentieren und bewerten

Zwei Paragraphen betreffen die Arbeit der Archive unmittelbar
Link zum Entwurf (PDF)

Die Weisheit der Vielen nutzen – das möchte das Land beim E-Government-Gesetz. Erstmals können sich auch Bürgerinnen und Bürger am Gesetzgebungsverfahren beteiligen: Auf der Online-Plattform  der Geschäftsstelle Open.NRW  können Interessierte bei der Entstehung des E-Government-Gesetzes mitwirken. Meinungen zum Entwurf mitteilen, Paragraphen kommentieren und bewerten oder sich mit anderen austauschen – das alles ist einfach von zu Hause möglich. Online beteiligen können sich alle Interessierten bis zum 31. August 2015.

Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen stellen die Weichen für die digitale Zukunft. Die Landesregierung hat jetzt das E-Government-Gesetz (EGovG NRW) auf den Weg gebracht. „Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der Verwaltung und zum Bürokratieabbau. Es verbessert die elektronische Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltung“, sagte Innenminister Ralf Jäger. „Viele Behördengänge können sich die Menschen in NRW in Zukunft sparen. Gerade im digitalen Zeitalter ist das eine berechtigte Erwartung an eine moderne Verwaltung“, so der Innenminister weiter.
Verwaltungsangelegenheiten einfach, schnell und ortsunabhängig erledigen zu können, sollte im Internetzeitalter möglich sein. Dieses Ziel verfolgt das neue Gesetz: Vom Antrag bis zum Bescheid läuft alles elektronisch. So sind Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen unabhängig von Öffnungszeiten der Behörden und sparen sich den Weg ins Amt. Die elektronischen Dienste ermöglichen es in Zukunft jedem, seine Verwaltungsangelegenheiten im privaten, ehrenamtlichen und beruflichen Alltag online zu erledigen. So können alle Beteiligten Anfragen, Anträge und Genehmigungen mit Unterschrift schnell elektronisch austauschen, anstatt aufwändig Briefe zu verschicken.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass die Behörden des Landes bis 2022 ihre Akten elektronisch führen sollen. Damit werden auch eine elektronische Akteneinsicht sowie ein elektronischer Abruf des Verfahrensstandes möglich sein. Bei der Umsetzung des Gesetzes werden anerkannte Sicherheitsstandards und der Datenschutz eine gewichtige Rolle spielen. Und auch die Nutzerfreundlichkeit wird besondere Aufmerksamkeit haben; dazu gehört insbesondere der barrierefreie Zugang zu den Verwaltungsangeboten. Wie das E-Government-Gesetz konkret aussehen wird, wenn es in den Landtag eingebracht wird, kann jede Bürgerin und jeder Bürger noch selbst mit beeinflussen. Zeitgleich zur Anhörung von Verbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die in den nächsten Wochen erfolgen wird, können alle Interessierten ihre Meinung zu dem Gesetzesentwurf über die Onlineplattform https://egovg.nrw.de mitteilen, kommentieren, bewerten und sich miteinander austauschen.

Im folgenden werden die 2 „Archivparagraphen im Wortlaut des Entwurfs wiedergegeben:
§ 10
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und nachvollzogen werden kann, wann und durch wen die Unterlagen übertragen wurden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.
§ 11
Aufbewahrung und Archivierung

(1) Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist, müssen elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile auch nach Umwandlung des Papierdokumentes in ein anderes elektronisches Format überführt werden. § 10 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.“

Quelle: Pressemitteilung des MIK MRW, 26.62012

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