Im § 6 Abs. 4 der neuen Coronoaschutzverordnung NRW gültig ab dem 11. Januar findet folgende Regelung:
„In Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven ist nur die Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe zulässig, wenn dies unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen möglichst kontaktfrei erfolgen kann.“
Wiewohl Archive ja generell – nicht nur in Pandemie-Zeiten – froh sind erwähnt zu werden, muss hier leider gesagt werden, dass aufgrund der Einzigartigkeit des in Archiven verwahrten Archivgutes in NRW kein Archiv, soweit wie ich es sehe, Archivalien ausleiht, zur Abholung bereitsstellt oder gar ausliefert. Über das Zustandekommen der Formulierungen kann trefflich spekuliert werden.
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s. dazu auch Klaus Graf „Schließung der wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern vermutlich unverhältnismäßig“, Archivalia, 19.1.2021, Link: https://archivalia.hypotheses.org/129061 (Aufruf 20.1.2021)