60 Millionen Euro Förderung auf Darlehensbasis und 4,12 Millionen Euro Zuschüsse. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr teilt mit:
Das MBWSV stellt die Weichen in der Denkmalförderung neu. Zinsgünstige Darlehen der NRW.BANK mit einem Volumen von 60 Millionen Euro pro Jahr ersetzen 6 Millionen Euro, die bisher als Zuschüsse gewährt worden sind. Dabei können künftig mit einer langen Tilgungsfrist nicht nur die denkmalbedingten Mehrkosten einer Baumaßnahme, sondern die Gesamtkosten des Umbaus für die Förderung zugrunde gelegt werden. „Auf diese Weise kann beispielsweise ein Eigentümer eines Denkmals die Darlehensförderung nicht nur für die denkmalgerechte Erneuerung seiner Fenster, sondern für seinen gesamten Umbau beantragen“, sagte Michael Groschek, Minister für Wohnen und Stadtentwicklung. Die beiden Darlehensprogramme stehen ab dem 1. Oktober 2013 zur Verfügung. Die Förderkonditionen im Einzelnen finden Sie im Anhang.
Neues Darlehensprogramm im Rahmen der Wohnraumförderung des Landes (20 Millionen Euro) für selbst genutztes Wohneigentum:
Aufgrund der günstigen Zinskonditionen zeigen Modellrechnungen, dass der Wegfall des Zuschusses durch einen geringeren Finanzierungsaufwand in den meisten Fällen vollständig ausgeglichen wird.
Neues Darlehensprogramm der NRW.BANK für gewerblich oder kulturell genutzte sowie religiöse Baudenkmäler
(40 Millionen Euro):
Auch bei gewerblich oder kulturell genutztem Eigentum werden sich Antragsteller in den meisten Fällen gegenüber der Zuschussförderung besser stellen.
Wo Darlehensförderung nicht greift, bleiben Zuschüsse in Höhe von 4,12 Millionen Euro erhalten. Bei der Bodendenkmalpflege sind das 2,82 Millionen Euro (bisher: 3,01 Millionen Euro). Für herausragende Sakralbauwerke wie die Welterbestätten Kölner und Aachener Dom, die Wiesenkirche in Soest oder den Xantener Dom wurden die Zuschüsse von 767.000 Euro auf 1,3 Millionen Euro aufgestockt.
Hintergrund der Neuregelung ist, dass die Zuschussförderung für den Denkmalschutz nie auskömmlich war und in den vergangenen 20 Jahren stetig gesunken ist. Mit den beiden neuen Darlehensprogrammen werden die Zahl der möglichen Objekte und zugleich das Fördervolumen erheblich erhöht. Zudem wird das Programm nicht wie bisher auf denkmalgeschützte Objekte beschränkt, sondern insgesamt auf Instand zu setzende Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz ausgeweitet.
In Nordrhein-Westfalen stehen rund 80.000 Baudenkmäler, etwa 5.800 Bodendenkmäler und mehr als 800 bewegliche Denkmäler – wie Lokomotiven, Schiffe und Hafenkräne – unter Denkmalschutz.
Förderkonditionen für zu Wohnzwecken genutzte denkmalwerte Gebäude
1. Zielgruppe
Gefördert werden selbst nutzende Eigentümer der Wohnimmobilie – unabhängig von der Einhaltung von Einkommensgrenzen.
2. Fördervoraussetzung
Bei der Förderung muss es sich um denkmalgeschützte, denkmalwerte oder städtebaulich und/oder baukulturell wertvolle und erhaltenswerte Wohngebäude handeln. Die Förderung setzt die Zustimmung und/oder Stellungnahme der Kommune und/oder der unteren Denkmalbehörde (gem. § 9 DschutzG) voraus.
3. Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind alle Baumaßnahmen im und am Wohngebäude einschließlich des privaten Wohnumfelds, die das Wohngebäude erhalten, instand setzen und modernisieren. Grundsätzlich sind die energetischen Anforderungen nach der jeweils aktuellen EnEV mit Sonderregelungen für Denkmäler einzuhalten.
4. Art und Höhe der Förderung
Gefördert wird mit Darlehen in Höhe von 85% der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Der Eigenanteil beträgt 15%. Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 80.000 Euro.
5. Darlehenskonditionen
Der Zins für das Darlehen beträgt, 0,5 Prozent plus 0,5 Prozent Verwaltungskostenbeitrag p.a.
Die Tilgung beträgt vier Prozent bei einer zinsverbilligten Darlehenslaufzeit von zehn Jahren. Die erhöhte Tilgung von vier Prozent wird vor dem Hintergrund vorgeschlagen, dass während der ersten zehn Jahre die steuerlichen Vorteile (erhöhte Abschreibung für Denkmäler) für eine höhere Tilgung genutzt werden können.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Fördermaßnahmen werden bei den Bewilligungsbehörden für die Wohnraumförderung beantragt. Sie erteilen die Förderzusagen. Danach wird ein Darlehensvertrag mit der NRW.BANK geschlossen, die die Darlehen besichert.
Förderkonditionen für nicht zu Wohnzwecken genutzte denkmalwerte Gebäude
1. Zielgruppe
Gefördert werden gemeinnützige Einrichtungen, natürliche Personen, Religionsgemeinschaften und gewerbliche Unternehmen.
2. Fördervoraussetzung
Förderfähig sind Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist. Darlehen können für investive Maßnahmen an und in nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die entweder unter Denkmalschutz stehen oder eine besonders erhaltenwerte Bausubstanz aufweisen, beantragt werden. Die Förderung setzt die Zustimmung und/oder Stellungnahme der Kommune und/oder der unteren Denkmalbehörde (gem. § 9 DschutzG) voraus.
3. Förderfähige Maßnahmen
Förderfähig sind alle Baumaßnahmen im und am Gebäude, die das Gebäude erhalten, instand setzen und modernisieren. Grundsätzlich sind die energetischen Anforderungen nach der jeweils aktuellen EnEV mit Sonderregelungen für Denkmäler einzuhalten.
4. Art und Höhe der Förderung
Gefördert wird mit Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
Mindestbetrag: 25.000 Euro
Höchstbetrag: 2 Millionen Euro (Im Einzelfall ist auch ein höherer Darlehensbetrag möglich.)
5. Darlehenskonditionen
Laufzeit:
10 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
20 Jahre bei 1 tilgungsfreien Jahr
Das Darlehen wird als Annuitäten- oder Ratendarlehen ausgereicht.
Zinssätze:
Die tagesaktuellen Zinssätze werden unter www.nrw.bank.de im Internet abrufbar sein. Der endgültige Zinssatz wird mit der Hausbank bei Zusage des Refinanzierungskredits unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) vereinbart. Der Zinssatz wird für 10 Jahre festgeschrieben.
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Der Antrag für das Darlehen der NRW.BANK, inkl. der Bestätigung der Kommune, dass es sich bei den Instand zu setzenden Gebäuden um Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz handelt, ist vor Vorhabensbeginn bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen und von diesem der NRW.BANK zuzuleiten.
Anlage (PDF, 29 KB)
Quelle: Pressemitteilung des Bauministeriums, 16.7.2013
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