Heute am späten Abend erfolgt die erste Lesung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW). Nach der Einbringung durch die Landesregierung ist die Überweisung in den zuständigen Kulturausschuss vorgesehen.
Link zur Tagesordnung (PDF)
Link zum Gesetzesentwurf (PDF)
Die Eingringungsrede der Kultusministerin wurde gerade zu Protokoll gegeben und der Entwurf eiinstimmig in den Kulturausschuss überwiesen. Die Volksvertreter wollen wohl nur noch nach Hause ……
Der Vollständigkeit halber: der Link zum Beschlussprotokoll der gestrigen Landtagssitzung: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMPB16-58.html
Einbringungrede zum Archivgestz NRW ist online:
„Wertvolles, unersetzliches Archivgut zu bewahren und die entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten sicherzustellen, ist für die Landesregierung eine sehr wichtige Aufgabe. Ihr kommt in Nordrhein-Westfalen ein verfassungsrechtlicher Rang zu.
Der Verfassungsauftrag richtet sich dabei gleichermaßen an Land, Gemeinden und Gemeindeverbände. Um ihn zu erfüllen, ist eine gesetzliche Regelung unverzichtbar.
Alle Bundesländer und der Bund haben daher Archivgesetze verabschiedet. Das nordrhein-westfälische Archivgesetz vom 16. März 2010 tritt am 30. September 2014 außer Kraft. Die Befristung war Anlass, das 2010 weitgehend neu gefasste Gesetz auf seine Tauglichkeit und auf eventuell notwendige Änderungen hin zu überprüfen.
Von den Fachleuten in den Archiven wurden nur wenige Änderungen vorgeschlagen. Das hat die Einschätzung der Landesregierung bestätigt, dass sich das geltende Archivgesetz bewährt hat. Auch außerhalb Nordrhein-Westfalens gilt es als modern und zukunftsfähig.
Vor allem zwei inhaltliche Änderungen sind nach Auswertung der fachlichen Rückmeldungen vorgesehen:
Erstens. Mit Blick auf die Archivierung digitaler Unterlagen ist eine Erweiterung des Aufgabenspektrums für das Landesarchiv vorgesehen.
So soll auch anderen staatlichen und kommunalen Kultur- und Gedächtniseinrichtungen die Nutzung eines sogenannten „Speicherknotens“ des Landesarchivs ermöglicht werden.
Zweitens. Auf Wunsch der kommunalen Familie sollen Regelungen, die bisher nur für das Landesarchiv Gültigkeit haben, auf die kommunalen Archive übertragen werden.
Das betrifft unter anderem die Mitwirkung bei der Feststellung von Austauschformaten zur Archivierung elektronischer Dokumente – oder die Einbindung der kommunalen Archive, wenn es um die Planung und Einführung beziehungsweise Veränderung von IT-Systemen geht.
Außerdem sollten auch die Kommunalarchive – wie jetzt schon das Landesarchiv – das Recht haben, Unterlagen bereits in den Verwaltungen einsehen und so auf ihre Archivwürdigkeit prüfen zu können.
Mit diesen wenigen Änderungen wird Nordrhein-Westfalen auch weiterhin über ein praxistaugliches Archivgesetz verfügen: über eine gute gesetzliche Grundlage, die es dem Landesarchiv und den kommunalen Archiven erlaubt, ihre wichtigen Aufgaben auch in Zukunft fachgerecht wahrzunehmen“
Link: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-58.html#_Toc388036353