„Am Donnerstag (6.6.) fand im Düsseldorfer Landtag eine gemeinsame öffentliche Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr mit dem Ausschuss für Kultur und Medien zum Thema „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ statt. Auch Fachleute des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) haben dort Stellungnahmen abgeben. ….“
Quelle: LWL, Pressemitteilung v. 5.6.13
„Projektträger sollen künftig für die von ihnen verursachten Kosten bei der Veränderung von Bodendenkmälern herangezogen werden -das sieht ein Gesetzesentwurf von SPD und Grünen vor. Zugleich möchte die Landesregierung mit dem „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Drs. 16/2279 ) den Schutz nicht eingetragener Bodendenkmäler verbessern und ein sogenanntes Schatzregal einführen. Über die Vor- und Nachteile informierten sich nun der Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Ausschusses für Kultur und Medien in einer öffentlichen Anhörung.
Nach Ansicht von Max Freiherr von Elverfeldt (Grundbesitzerverband Nordrhein-Westfalen e.V.) verstoße das Schatzregal gegen das bestehende Recht auf Eigentum. Unverständlich sei insbesondere die vorgesehene „Kann-Regelung“ in Bezug auf die Entschädigungen. Auf Grund der finanziellen Gegebenheiten der öffentlichen Hand und der Kürzungen bei der Denkmalpflege sei damit zu rechnen, dass eine angemessene Belohnung nicht gezahlt werden könne – das betonte der Experte in seiner Stellungnahme.
Für die Einführung des Schatzregals sprach sich hingegen Dr. Frank Siegmund (DGUF e.V.) aus. Es sei von großer Bedeutung, dass Schatzfunde in den Besitz der Allgemeinheit übergingen. Gleichzeitig gelte es, den Bedürfnissen der ehrlichen Finder gerecht zu werden. „In unserem Rechtssystem kennen wir die Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum. Es spricht nichts dagegen, dass die Schätze in den Eigentum des Staates übergehen, aber im Besitz des Finders bleiben“, so der Sachverständige. „Das Schatzregal ist kein Geschenk an den Staat“, ergänzte Prof. Dr. Heinz Günter Horn. Dieser müsse als Eigentümer schließlich auch für die Pflege und den Erhalt des Denkmals aufkommen.
Betty Arndt (Deutsche Gesellschaft für Archäologie des Mittelalters und in der Neuzeit e.V.) begrüßte insbesondere auch die vorgesehene Unterschutzstellung bislang nicht gelisteter Denkmäler. Insbesondere archäologische Denkmäler seien in ihrem Wesen nach im Boden verborgen und würden daher niemals vollständig in einer Liste erfasst werden. Sie träten erst bei Veränderungen durch Bodenabtrag oder im Zuge von Baumaßnahmen aus. „Es ist nicht sinnvoll zu warten, bis die Funde tatsächlich auf der Baggerschaufel liegen“, so Arndt.
In Hinblick auf die Frage danach, wer die Kosten bei der Veränderung und Beseitigung von Bodendenkmälern übernehmen müsse, sprach sich Raimund Bartella vom Deutschen Städtetag Köln für die gesetzliche Verankerung des „Verursacherprinzips“ aus. „Die Kosten für die Bergung von Funden und die Dokumentation müssen, wie es bisher geübte Praxis war, dem Verursacher des Eingriffes und nicht den Kommunen auferlegt werden“, betonte der Experte.
Michael Arns (Architektenkammer NRW), gab jedoch zu bedenken, dass auch im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten des Hochbaus durchaus entsprechende Funde vorkommen könnten. Er regte an, zu einer differenzierteren Regelung zu gelangen und archäologische Arbeiten im Zusammenhang mit Hochbaumaßnahmen weiterhin kostenmäßig der staatlichen Denkmalpflege zuzuordnen.
Problematisch bewertete Roswitha Sinz (VdW Rheinland-Westfalen) die Verursacherregelung vor allem in Hinblick auf den Sozialen Wohnungsbau: „Die Kosten für Bauverzögerung, Bergung und Dokumentation summieren sich, und das geht zu Lasten des sozialen Gedankens“, so Sinz. Hinsichtlich der geplanten Änderung des Auskunfts- und Betretungsrechtes gingen die Ansichten der Experten auseinander.
Anne Wellmann vom Städte und Gemeindebund NRW äußerte juristische Bedenken: Der Schutz der eigenen Wohnung sei ein hohes Gut. Die Neuregelungen stellten einen Eingriff dar, der den hohen Anforderungen des Art 13. GG nicht standhalte. „In der Praxis treten nur vereinzelt Probleme mit dem derzeitigen Betretungsrecht auf. Wir sehen kein Bedarf, die bisherige Regelung so weitgehend zu ändern“, so Wellmann.
Dr. Andrea Pufke (LVR-Amt für Denkmalpflege) begrüßte die Änderungsvorschläge hingegen: Eine umfassende Feststellung des Denkmalwertes sowie eine angemessene Beratung in Fragen des Denkmalschutzes sei ohne Kenntnis des Inneren bzw. ausführliche Besichtigung eines Baudenkmals nicht möglich. „Die Regelungen sind angemessen und notwendig, um eine präzise Denkmalforschung zu ermöglichen. In der Praxis ist es eh üblich, dass das Denkmalpflegeamt nicht ohne die gebotene Anhörung des Wohnungsinhabers von diesem Recht Gebrauch macht.“
Quelle:Landtag NRW, Pressemitteilung v. 6.6.2013