Das „Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen“ ist im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2014 Nr. 27 vom 29.9.2014, Seite 603 bis 606, veröffentlicht.
Folgende neugefasste Regelungen stärken die Position kommunalen Archive in NRW:
1. Die Unveräußerlichkeit des gesamtem, kommunalen Archivguts ist dort in § 1 Ziff. 4 Buchst. b festgelegt.
2. Die kommunalen Archive sind bei der Planung, Einführung und wesentlicher Änderung von elektronischen Systemen gemäß § 1 Ziff. 4 Buchst. b des Gesetzes zu beteiligen.
3. Den kommunalen Archiven sind die nicht mehr benötigten Dateien aus elektronischen Systemnen anzubieten – ebenfalls nach § 1 Ziff. 4 Buchst. b des Änderungsgesetzes.
Leider konnten sich nicht alle archivischen Vorstellungen realisieren lassen:
1. „§ 4 Absatz 1 Punkt 2 – Anbietung von unzulässig gespeicherten Daten
Der Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6.5.2014 (Drucksache 16/5774) sieht vor, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 des Archivgesetzes unverändert fortbesteht.
Damit ist weiterhin die Löschung unzulässig gespeicherter Daten festgeschrieben.
Der VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. sieht hier Änderungsbedarf. Die Löschung unzulässig gespeicherter Daten schützt nicht die Rechte der Bürgerinnen und Bürger,
sondern beeinträchtigt sie. Nur wenn unzulässig gespeicherte Daten verfügbar bleiben, d.h. nicht gelöscht werden, haben Betroffene die Möglichkeit, unzulässiges Handeln der Verwaltung und die ihnen daraus erwachsenen Nachteile nachzuweisen. Die Löschung unzulässig gespeicherter Daten schützt die Täter und belastet die Opfer. Eine Verfolgung illegaler Handlungen wird damit vereitelt. Opferschutz geht vor Täterschutz. ….“
Quelle: Stellungnahme des VdA, 14.8.2014
2) Kein Vernichtungsgebot für kommunales Registraturgut:
“ …..5) Über Drucksache 16/5774 hinaus wird vorgeschlagen, in § 10 Abs. 5 zu ergänzen: ,,§ 4 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
Alternativ: § 10 Abs. 4 wäre um den folgenden Satz 3 zu ergänzen:
„Nicht als archivwürdig bewertete Unterlagen sind durch die anbietende Stelle zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. “
Begründung:
Das im staatlichen Bereich geltende Vernichtungsgebot sollte auch für nicht archivwürdiges kommunales Registraturgut eingeführt werden, da davon auszugehen ist, dass damit Kosteneinsparungen verbunden wären. In der Praxis verbleibt als nicht archivwürdig bewertetes Altregistraturgut oftmals noch auf unbestimmte Zeit in den Registraturen und verursacht so weitere Lagerungskosten. Zudem wird durch das Vernichtungsgebot auch einer späteren datenschutzrechtlich möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Entsorgung vorgebeugt.
• Das für nicht archivwürdige Unterlagen staatlicher Behörden und Gerichte geltende Kassationgebot sollte auch für entsprechendes kommunales Registraturgut gelten. …..“
Quelle: Stellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, 22.8.2014
Konsolidierte Fassung des Archivgesetzes NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=221&bes_id=13924&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#FN3
Auch der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen ist mit dem Archivgesetz zufrieden:
“ …. Die Evaluation des ArchivG NRW, die im Jahr 2014 anstand, ist dagegen ein gelungenes Beispiel für die rechtzeitige und umfassende Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange. Nachdem das Kulturministerium NRW in seiner Vorprüfung festgestellt hatte, dass die geplanten Änderungen möglicherweise den Datenschutz berühren
könnten, wurde ich frühzeitig beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Erfreulicherweise wurden meine Ausführungen (abzurufen unter http://www.ldi.nrw.de) im Weiteren berücksichtigt, so dass die Novellierung des ArchivG NRW letztlich zu keinen Einschränkungen des Datenschutzes führte.
Auch bei der Verarbeitung von Archivdaten ist sorgfältig darauf zu achten, ob Datenschutzbelange betroffener Personen berührt sein könnten. Je frühzeitiger derartige Überlegungen im Rahmen eines Projekts berücksichtigt werden, desto besser.“
Quelle: Datenschutz und Informationsfreiheit. Bericht 2015, S. 91
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