By Bob Ionescu (self-made by author) [Attribution], via Wikimedia Commons
„Die Schlackenhalde in Siegen-Geisweid erfüllt nicht die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Siegen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteilen vom 7. April 2014 den Klagen gegen die Eintragung stattgegeben und die entsprechenden Bescheide der Stadt aufgehoben.
Die als Spitzkegel ausgebildete, inzwischen teilweise bewaldete und unter Naturschutz stehende Schlackenhalde, im Volksmund „Monte Schlacko“ genannt, entstand etwa in den Jahren 1900 bis 1930 als Abraumhalde für die nicht verwertbaren nichtmetallischen Rückstände, die bei der Eisenerzeugung in der sogenannten Bremer Hütte in Siegen anfielen. Die Stadt Siegen nahm die Halde im November 2012 im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Amt für Denkmalpflege in die Liste der Baudenkmäler der Stadt auf. Es handele sich um ein Baudenkmal, an dessen Erhaltung und Nutzung aus wissenschaftlichen, volkskundlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe.
Die Grundstückseigentümerin und die Erbbauberechtigte trugen in ihren hiergegen gerichteten Klagen neben weiteren denkmalrechtlichen Einwänden vor, es sei nicht möglich, die Halde der Allgemeinheit zugänglich zu machen, weil dies vom Naturschutz untersagt werde und der aus losem Material bestehende Hügel aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht betreten werden könne. Außerdem habe die Halde einen wirtschaftlichen Wert, weil ein Recycling der Schlacke unter Berücksichtigung fortschreitender Technik nicht ausgeschlossen sei.
Die Richterinnen und Richter der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg führen in den beiden Urteilen vom 7. April 2014 im Wesentlichen aus:
Die maßgeblichen denkmalrechtlichen Anforderungen seien nicht erfüllt. Insbesondere handele es sich bei dem Objekt nicht um ein Baudenkmal. Die Halde sei keine aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlage, weil sie lediglich der Entsorgung eines bei der Stahlerzeugung angefallenen Nebenprodukts, der Schlacke, entstanden sei, die in diesem Zusammenhang nicht als Baustoff zu qualifizieren sei.
Auch bei einer weiten denkmalrechtlichen Auslegung der maßgeblichen Begriffe erfülle die Schlackenhalde die Merkmale eines Baudenkmals nicht. Es handele sich insbesondere nicht um einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil, der unter bestimmten Voraussetzungen wie eine bauliche Anlage zu behandeln sei. Die Schlackenhalde erhebe sich zwar als deutlich sichtbare Erhöhung in der Landschaft des Hüttentales. Sie sei aber nicht als bewusster Eingriff in die Umwelt mit dem Ziel geschaffen worden, sie einer neuen Nutzung durch den Menschen zu erschließen. Der Halde liege weder ein Gestaltungsprozess zugrunde noch eine für die menschliche Nutzung erfolgte Zweckbestimmung. Sie sei nicht Ausdruck bestimmter Kulturformen der damaligen Zeit.
Das Gericht hat die Berufung gegen die Urteile wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die Auslegung des Begriffs des Baudenkmals im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrecht zugelassen. Sollte Berufung eingelegt werden, hätte über sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.“
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg, 15. Mai 2014
Aktenzeichen der Entscheidung: 8 K 3545/12, 8 K 3580/12
Link zum Naturschutzgebiet „Schlackenhalde Monte Schlacko“ (PDF)
Medienecho:
Westfälische Rundschau, 16.5.2014
Radio Siegen, Nachrichten v. 16.5.2014
WDR Siegen, Nachrichten, 16.5.2014
s. a. Archivalia, 18.5.2014
Laienhafte Frage: Wie verträgt es sich mit dem Naturschutz-Status der Halde, dass anscheinend „ein Recycling der Schlacke unter Berücksichtigung fortschreitender Technik“ erwogen wird?
P.K.
Ich vermute, dass das Arnsberger Verwaltungsgericht lediglich die denkmalschutzrechtlichen Aspekte geprüft hat. Falls ein Objekt aus denkmalrechtlicher Sicht zweifelhaft ist, so spielen die wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten des Eigentümers eine wohl zu beachtende Rolle. Dies steht jedoch, wie Sie richtig bemerken, im Gegensatz zum geltenden Naturschutz für die Halde. Leider bin ich allerdings ebenfalls kein Jurist, der eine belastbarere Aussage treffen könnte, und kann nur hoffen, dass dieser Fall höchstrichterlich entschieden wird.
Übrigens am 23.7. um 17:00 findet eine Natur- und pflanzenkundliche Führung „Monte Schlacko – botanisch gesehen“ des Naturschutzbund (NABU) Siegen-Wittgenstein (Leitung: G. Rinder, C. Kosch, N.N) – Treff: Sackgasse der Haardter Berg Straße nördlich der Universität Siegen. Quelle: http://www.biologische-station-siegen-wittgenstein.de/cms/upload/bilder/downloads/prog_2014_a6quer_140228web.pdf, S. 60.