Das „Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes“ wurde am 6. Januar 1988 ausgefertigt.
Das Bundesarchivgesetz stellt sicher, dass alle bei den Verfassungsorganen und Dienststellen des Bundes anfallenden Unterlagen von bleibendem Wert ins Bundesarchiv gelangen. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit. Der Gesetzestext ist Ergebnis einer Abwägung zwischen den Grundrechten auf Schutz der Persönlichkeit und auf Wissenschafts- und Informationsfreiheit.
Das Bundesarchiv war seit seiner Gründung im Jahr 1952 an einer gesetzlichen Grundlage für seine Tätigkeit und die Nutzung seiner Unterlagen sehr interessiert. Im Zuge der politischen Diskussionen um das Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 setzte sich in den 1970er Jahren die Erkenntnis weitgehend durch, dass auch die Frage der Zugänglichkeit zu Daten einer gesetzlichen Regelung bedarf. Nach umfangreichen Beratungen wurde das Bundesarchivgesetz am 3. Dezember 1987 mit großer Mehrheit im Bundestag beschlossen und am 6. Januar 1988 von Bundespräsident von Weizsäcker, Bundeskanzler Kohl, Bundesinnenminister Zimmermann und Bundesarbeitsminister Blüm ausgefertigt.
Dem Bundesarchivgesetz vorausgegangen war das am 27. Juli 1987 verabschiedete Archivgesetz des Landes Baden-Württemberg. Seit 1996 haben der Bund und alle 16 Länder Archivgesetze. Einige Landesarchivgesetze haben in der Zwischenzeit deutliche Veränderungen erfahren. Eine umfassende Novellierung des Bundesarchivgesetzes, die u.a. eine stärkere Anpassung an die Bedürfnisse der digitalen Welt beinhaltet, ist für die nächste Legislaturperiode vorgesehen.
Weiterführende Literatur:
Siegfried Becker / Klaus Oldenhage, Bundesarchivgesetz. Handkommentar, Baden-Baden 2006
Friedrich Schoch / Michael Kloepfer / Hansjürgen Garstka, Archivgesetz (ArchG-ProfE). Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes, Berlin 2007