Auf eine unverbindliche Anfrage zum Stand der Evaluierung des Archivgesetzes NRW erhielt siwiarchiv folgende Antwort:
Liebes @siwiarchiv, das Archivgesetz befindet sich aktuell noch in der regierungsinternen Abstimmung. Aus diesem Grund können wir im Moment keine Details bekanntgeben. Wir bitten um Verständnis.
— MKW_NRW (@MKW_NRW) August 28, 2020
Kommentar: § 13 ArchivG NRW: beinhaltet seit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2014 folgende Bestimmung: “ …. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31.12.2019…..“ .
In der Parlamentsdatenbank des Landtages NRW lässt sich eine solche Berichterstattung nicht nachweisen. Lediglich in der „Arbeitsplanung der Landesregierung für das Jahr 2018 im Bereich Kultur“ findet sich folgender Hinweis: “ ….Archivgesetz
Unter anderem veranlasst durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung ist für 2018 eine Novellierung des Archivgesetzes geplant.“. Die Planungen wurden am 8. März 2018 dem Kulturausschuss vorgestellt – s. Sitzungsniederschrift.
Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1402 vom 30. August 2018 des Abgeordneten Matthi Bolte-Richter (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) stellt am 8. Oktober 2018 fest (s. 5):“ …. Folgende Gesetze werden zurzeit überarbeitet: …. Archivgesetz NRW ….“
In Mark Steinert: „Datenschutz-Grundverordnung und öffentliche Archive“, in: Städte- und Gemeinderat 11(2019) findet sich folgende Sachstandsschilderung (S. 6): “ …. Ein entsprechendes Verfahren zur Änderung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) läuft derzeit. Nach Abschluss der Ressortabstimmung waren unter anderem die kommunalen Spitzenverbände und die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe im Rahmen der Verbändeanhörung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 2. Oktober 2019 aufgerufen. ….“
Ob die regierungsinterne Abstimmung über den Entwurf des Archivgesetzes mit dem geplanten Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen in Zusammenhang steht. Ein Blick in die entsprechende Vorlage für die heutige Sitzung des Kulturausschusses des Landtages NRW ergibt Folgendes: “ …. 4. Transparente Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur schaf-fen und sichern ….. o Die kulturellen Aspekte des Archivwesens und des Denkmalschutzes sollen angemessen berücksichtigt werden. …..“ (S. 2-3)
Laut Ausschussprotokoll erläuterte der parlamentarische Staatssekretär Klaus Kaiser zum Tagesordnungspunkt „Eckpunkte Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen“ folgendes zu Archiven: “ ….. Unter dem Titel „Kulturelle Einrichtungen und Handlungsfelder“ widme sich der vierte Teil den zentralen Elementen der kulturellen Infrastruktur, also den Archiven als den kulturellen Speicherorten, aber auch den Museen, Theatern und Orchestern. …. Der Landesregierung liege viel daran, bei den Vorarbeiten gut voranzukommen, um anschließend ausreichend Zeit für eine parlamentarische Begleitung und Beratung zu haben. Ziel sei eine Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1. Januar 2022. Bei Nachfragen seitens der Fraktionen oder einzelner Abgeordneter leiste sein Haus gerne Hilfestellung. Über Fortschritte werde er im Ausschuss berichten. …..“ (S.11) Der SPD-Abgeordnete Andreas Bialas stellte u. a. folgende Frage: “ …. ob letztendlich auch bestehende Gesetze zusammengefasst oder einbezogen werden sollten, etwa im Hinblick auf das Kulturfördergesetz, das Archivgesetz, das Pflichtexemplargesetz, das Denkmalschutzgesetz, das Musikschulgesetz oder das Bibliotheksgesetz. Er erinnere in diesem Zusam-menhang auch an § 96 Bundesvertriebenengesetz, an bestimmte Bereiche der Hochschulgesetze, an Kunst am Bau und an den Denkmalschutz. Sicherlich könnten in dieser Hinsicht Schnittstellenprobleme mit anderen Ministerien und mit anderen Ausschüssen erwartet werden. ….Natürlich könne der Kulturbereich die Digitalisierung in Gesetze einfließen lassen, allerdings gebe es in einem anderen Ministerium, vor allem in dem von Herrn Professor Dr. Pinkwart, bereits zahlreiche Digitalisierungsstrategien. Schon mehrfach habe seine Fraktion die Frage gestellt, inwieweit das Kulturministerium sich in Sachen „Digitalisierung“ mit anderen Ressorts abstimme – etwa mit Blick auf schnelle Netze in Bibliotheken, Musikschulen, VHS-Archiven [sic!], Museen und auch Zoos. Neben dem MWIDE lägen die Zuständigkeiten in diesen Bereichen teilweise auch in der Verantwortung der Kommunen. …..“ (S. 12).
Zwei Fragen dazu:
1) Bedeuten die Aussagen des Staatssekretärs, dass das Archivgesetz erst 2022 novelliert wird?
2) Hat der Staatsekretär auf die Frage geantwortet, ob das Archivgesetz in das Kulturgesetzbuch miteinbezogen wird?
Ich wage einmal einen Blick in die Zukunft:
Im Rahmen des Gesetzgebungverfahrens zum Kulturgesetzbuch, das ja auf dem bereits vorhandenen Kulturfördergesetz NRW aufsetzen soll, wird es noch keine Zusammenführung mit dem Archivgesetz geben. Die Neufassung des Archivgesetzes wird offenbar erst zu einem späteren Zeitpunkt seitens der Exekutive wieder aufgegriffen werden……
Gestern auf dem Westfälischen Archivtag betont der Archivrechtler und Leiter des Rheinischen Archiv- und Fortbildungszentrums:
“ …. Schon bei der vorgelagerten Überlieferungsbildung sei fraglich, ob rechtliche Bestimmungen, wie z.B. Vernichtungsbestimmungen der Übernahme von personenbezogenen Daten in den Archiven trotz der weitreichenden Anbietungspflicht entgegenstehe.
Aber auch bei unproblematischen Daten stelle sich die Frage, mit welcher Methodik wir diesen umfangreichen Quellentypus, der in Zukunft massenhaft auf die Archive zukäme, erschließen werden können.
Durch eine praktikable und zielführende Erschließungsmethodik erreiche man vielseitige Auswertungsmöglichkeiten.
Mit diesen und weiteren Fragen läutet Herr Schröder die erste Sektion des Westfälischen Archivtages 2021 ein und übergibt das Wort dem ersten Referenten Herrn Dr. Steinert aus dem LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum in Pulheim.
Sein Vortrag beschäftigt sich mit der Frage: „Übernahme von personenbezogenen Unterlagen in der Verwaltung in Zeiten der Datenschutz-Grundverordnung – Weitermachen wie bisher?“
Zu Beginn stellte der Redner fest, dass die nordrhein-westfälische Archivwelt immer noch auf ein novelliertes Archivgesetz warte, dass der Datenschutzgrundverordnung von 2016 Rechnung trägt. Im Moment stehe die DSGVO dem Archivgesetz NRW entgegen.
Der Redner benannte noch einmal die Unterscheidung, die die DSGVO bei Bestimmungen in Bezug auf personenbezogene Daten im Archiv macht.
Grundlegend untersage die DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Absatz 1.
Jedoch räume die Verordnung ein, bei einem ausdrücklich im öffentlichen Interesse liegendem Archivzweck durch die Artikel 5 und 6 DSGVO auf die Erfordernisse zu verzichten (sog. Derogation).
Zu betonen sei, dass die DSGVO nur für lebende Personen gelte.
Neben dieser unmittelbaren Privilegierung der Archive gibt es auch eine Privilegierung der Archive durch Artikel 89 Absatz 3 DSGVO, die eine zentrale Bestimmung für die Archive sei.
Einzige Voraussetzung für diese Ausnahme sei die Anpassung der Archivgesetzte, die wiederum in NRW fehle.
Durch eine geringe Änderung des Archivgesetzes wäre diese Ausnahme möglich.
In den meisten Bundesländern ist eine solche dringende Novellierung des Archivgesetzes, die Voraussetzung der Derogation ist, bereits geschehen. In fünf Bundesländer unter denen auch NRW ist, stehe dies hingegen noch aus.
2018 habe es einen Gesetzesvorschlag für die Novellierung gegeben, der aber 2019 nach einer ergebnislosen Anhörung der Verbände im Sand verlaufen sei.
Herr Steinert nennt dies eine „schleppende Bearbeitung des Gesetzgebers“ und hofft deshalb, auf eine problemlose Übernahme der personenbezogenen Daten, die durch die kommende Novelle ermöglicht werden solle.
Diese Möglichkeit eröffnet der Redner durch die exemplarische Nennung der Bestimmungen die dies im Moment im Archivgesetz NRW verhinderten.
Neben einer minimalen Abänderung des §4 Absatz 2 Archivgesetz, der durch eine zwei Sätzestarke Nummer 3 des Gesetzeslautes derogierbar wäre, seien ebenfalls die Artikel 15,16,18 und 19-21 DSGVO derogierbar.
Eine solche Abänderung erspare sehr viel Arbeit und würde zudem eine klare rechtliche Grundlage bieten
Herr Steinert stellte fest, dass die Derogation unter datenschutzrechtlichen Aspekten „vollkommen unbedenklich [sei], da das Archivgesetz durch Schutzfristen die Einhaltung des Datenschutzes garantiert“.
Eine Wiederaufnahme der Frage, ob man weiter machen soll wie bisher, käme zu dem Schluss, dass wir es eigentlich nicht dürften, es aber trotzdem im Hinblick auf die noch ausstehende Novellierung tun müssten.
Herr Schroeder hielt abschließend fest, dass die jetzige Lage eine unbefriedigende sei und leitete in diesem Zuge zu der Auswertung der anfangs gestellten Umfragen ein.
Die Frage, ob Dienststellen die Anbietung personenbezogener Daten verweigerten, konnten 27% der Teilnehmer bejahen, was zu angesichts dieser hohen Anzahl zu Verwunderung führte.
Herr Steinert griff diese Zahl auf schilderte, dass er dieses Problem zwar kenne, jedoch nicht in einem solchen Umfang, woraus sich ein noch größerer Handlungsbedarf des Gesetzgebers ergebe.
Das Problem sei also durch aus real und auch dringend. Eine Novellierung des Archivgesetzes sei somit dringend erforderlich und schon längst ausstehend, wie Herr Steinert abschließend zusammenfasste. ….“
Quelle: https://archivamt.hypotheses.org/14812
Eine gegenüber dem Vortrag aktualisierte Powerpoint-Präsentation verweist u.a. darauf, dass neben NRW nur noch Hamburg das Archivgesetz noch nicht an die EU-DSGVO angepasst hat. Die Präsentation ist inzwischen online: PP-Präsentation Steinert (PDF)
Der 26. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen – https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/26_-Bericht/26_-Bericht-LDI-NRW.pdf – erwähnt die ausstehende Anpassung des Archivgesetz an die EU-DSGVO unverständlicherweise nicht. Via Archivalia
Auch der 27. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen erwähnt die ausstehende Anpassung des Archivgesetz an die EU-DSGVO unverständlicherweise nicht: https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/27_datenschutzbericht_2022_ldi_nrw.pdf
Auch der 29. Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen erwähnt die ausstehende Anpassung des Archivgesetz an die EU-DSGVO unverständlicherweise nicht: https://www.ldi.nrw.de/system/files/media/document/file/29_bericht_2024_3.pdf
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In der gestrigen Aktuellen Stunde des Westfälischen Archivtages wurde unter Punkt 2 „Novellierung ArchivG NRW / Kulturgesetzbuch“ von Prof. Dr. Marcus Stumpf folgendes berichtet:
„Was die Novellierung des Archivgesetzes angeht, kann noch kein festes Datum genannt werde. Dass dies allerdings hinfällig ist, aufgrund der Erneuerung der Datenschutzverordnung, ist unangefochten.
Um Überlegungen anzustellen, wie es weiter geht, wurde seitens des Ministeriums bereits eine Arbeitsgruppe gebildet. In dieser wirken auch [Mark] Steinert [LVR-AFZ] und [Eric] Steinhauer [und das Landesarchiv NRW] mit, allerdings gibt es auch dort noch keine endgültigen Entscheidungen.
-wie geht es weiter: ….: Überlegung: [die wegen der EU-DsGVO notwendig gewordene] Derogation aus zunehmen [und über das LDSG zu regeln].“
Quelle: https://archivamt.hypotheses.org/19859
Anm.: Die archivischen Arbeitsgemeinschaften der nordrhein-westfälischen , kommunalen Spitzenverbände haben Anfang des Monats ihre Änderungswünsche dem Ministerium gegenüber formuliert.
Auf dem Rheinischen Archivtag informierte der Leiter des LVR-Archiv- und Fortbildungszentrums, Dr. Mark Steinert, heute die Kolleg:innen über den aktuellen Sachstand:
“ …. Seit Verabschiedung der EU-DSGVO ist bis heute nichts passiert, um das Archivgesetz NRW zu novellieren, sodass es mit der DSGVO vereinbar ist. Im Oktober soll eine Arbeitsgruppe zusammenkommen, die die Weiterentwicklung des Archivgesetzes in Einklang mit dem Kulturgesetzbuch besprechen soll. Konkrete Lösungen gibt es noch nicht und in näherer Zukunft wird wahrscheinlich auch weiter nichts passieren, sodass die Integration der DSGVO in das Archivgesetz weiter auf sich warten lassen wird. Steinert bedauert sehr, dass er keine positiven Nachrichten bringen kann. Die Probleme für das Archivwesens in NRW sind massiv und dringend anzugehen.“, Link: https://lvrafz.hypotheses.org/7660
Am 29.11.2023 fand ein Experten-Workshop zum Archivgesetz statt. Landesarchiv NRW und die kommunalen Archive in NRW (vertreten durch die Archivämter der Landschaftsverbände und Vertreter der archivischen Arbeitsgemeinschaften der kommunalen Spitzenverbände) hatten diese Veranstaltung vorbereitet. Die Dokumentation des Workshops steht noch aus. Gegen Ende des Jahres 2024 soll eine Expertenanhörung im Landtag stattfinden, so dass man „vorsichtig optimistisch“ mit einem neuen Archivgesetz im Jahr 2025 rechnet.
Aus der aktuellen Stunde des Westfälischen Architages 2024:
“ …Neuigkeiten zum NRW-Archivgesetz – Prof. Dr. Marcus Stumpf
Zu einer Lösung kam es am 29.11.2023 auf dem Archivrechtstag. Eine Beratung durch Experten hat ergeben, dass die Integration des NRW-Archivgesetzes in das Kulturgesetz eine schlechte Idee sei. Daraufhin wurde dieses Vorhaben erstmal fallen gelassen. Ein Referentenentwurf ist bereits in Arbeit und soll frühestens Mai 2025, noch vor der Landtagswahl, entschieden werden. Das Archivgesetz soll als eigenständiges Spezialgesetz stehen bleiben. ….“
Das Ministerium legte folgenden detaillierten Zeitplan vor;
April 2024 Referentenentwurf mit Beteiligung des LAV und Leiter der LVR-AFZ
Juni 2024 Ressortabstimmung
August 2024 Verbandsabstimmmung
Ministerialabstimmung
19.11.2024 Kabinettsbeschluss
Juni 2025 Verabschiedung
Bis heute ist die Verbandsabstimmung noch nicht erfolgt.
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In der Aktuellen Stunde des Rheinischen Archivtages 2024 wurde folgendes berichtet:
“ …. Sachstand Archivgesetz NRW
Herr Steinert berichtet vom aktuellen Stand. Im vergangenen November hat ein Archivrechtstag im Landesarchiv stattgefunden und dabei wurde das Archivgesetz neuformuliert. Dieser Vorschlag liegt nun in der Resortabstimmung bei den Zwischenministerien. In der Novellierung gibt es auch einen Punkt zum schwierigen Thema der Archivierung unerlaubt gespeicherter Daten. Herr Steinert sieht einer Druchsetzung des novellierten Archivgesetzes für 2025 positiv entgegen. ….“
Quelle: Blog des Rheinschen Archivtags, 14.6.2024, Link
ARCHIV.theorie & praxis Heft 3 (2024) hat den Themenschwerpunkt „Aktuelle Anforderungen an die Archivgesetze“ – leider erst ab dem 1.11.2024 online:
– Ina Brandes: Vorwort
– Bettina Joergens: Archivprivileg und die vielen Beziehungen des Archivrechts. Die Novellierung des Archivgesetzes NRW im Kontext archivrechtlicher Diskussionen
– Udo Schäfer: Zur Leislatoirischen Verortung des Archivrechts als multirelationales Rechtsgebiet
– Bartholomäus Manegold: Empfiehlt sich die Einordnung des LARchG-NRW in ein zu schaffendes „Kulturgesetzbuch“?
– Stefan Haupt/Aleksandra Tollkühn: Fachtag Archivrecht – Eindrücke und Normensytematik
– Andreas Nestl: Einfach und klar. Archivgesetze als besonderes Informationsverwaltungsrecht
– Michael Scholz: Zwischen Datenschutz, open access und Forschung. Einige Gedanken zur Weiterentwicklung des deutschen Archivrechts
– Silke Birk: Funktionen des Archivrechts auf staatlicher Ebene
– Michaela Stoffels: Funktionen des Archivrechts auf kommunaler Ebene
– Lutz Raphael: Weiterentwicklung des Archivrechts ijn der digitalen Demokratie. Perspektiven der Geschichtswissenschaft
Abstract zum Impulsvortrag Prof. Dr. Stefan Haupt/Aleksandra Tollkühn: „Normensystematik und Normenkollisionen. Position des Archivrechts“: https://www.haupt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2023/12/fachtag_nrw.pdf
Nun können die Beiträge online gelesen werden: https://www.archive.nrw.de/sites/default/files/media/files/ARCHIV-theorie-und-praxis-Heft-3-24-Internet.pdf
“ …. „Fachtag Archivrecht: „Funktion, Position, Auftrag
und Außenbeziehungen im Archivgesetz NRW“
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bereitet derzeit die Novellierung des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) vor. Das ArchivG NRW ist eines von 17 staatlichen Archivgesetzen in der Bundesrepublik (ein Bundesarchivgesetz und 16 Landesarchivgesetze).
Anlass der Novellierung ist die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene und unmittelbar wirksame EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). NRW holt damit nach, was im Bund und in den anderen Bundesländern bereits vollzogen worden ist: die Derogation der EU-DSGVO gemäß Art. 89 I EU-DSGVO. Insbesondere mit der Derogation wird das in der EU-DSGVO vorgeschriebene „Archivprivileg“ wirksam.
Für die Vorbereitung der Novellierung des ArchivG NRW setzt die Landesregierung NRW auf eine offene, breit angelegte und interdisziplinäre Fachdiskussion. Aus diesem Grund lud das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW (MKW) am 29. November 2023 in das Landesarchiv NRW nach Duisburg zu einem Fachtag „Archivrecht“ unter dem Titel „Funktion, Position, Auftrag und Außenbeziehungen im Archivgesetz NRW“ ca. 30 Expertinnen und Experten aus dem gesamten Bundesgebiet und aus unterschiedlichen Disziplinen ein.
Die Vorträge und Diskussionen konzentrierten sich im Wesentlichen auf vier Themenfelder: 1) Positionierung des Archivrechts in Verbindung mit der Position der öffentlichen Archive, 2) EU-DSGVO: erforderliche Derogation, 3) Schärfung der Anbietungspflicht, 4) Bereitstellung großer Datenmengen für die Forschung / Archivierung von Forschungsdaten.
Die Beiträge dieser Tagung werden in dem Heft 3/2024 der Fachzeitschrift „ARCHIV. theorie & praxis“ veröffentlicht.
Der Fachtag und die Publikation der Beiträge sind ein Zwischenstand der laufenden Diskussion über das Archivrecht mit seinen Beziehungen und Funktionen sowie ein Element der öffentlichen Diskussion über die Weiterentwicklung des nordrhein-westfälischen Archivgesetzes.“
Quelle: Jahresbericht des Landesarchivs NRW 2023, S. 52, Link
„…..Archivgesetz-Novellierung
Kernaufgabe der Kommunalarchive ist die Überlieferungsbildung und Bewertung amtlicher Unterlagen. Durch die dauerhafte Übernahme
archivwürdiger Unterlagen dienen sie der Rechtssicherung in einer demokratischen Gesellschaft. Zugleich verkörpern sie das Gedächtnis unserer Städte.
Das 2019 ausgesetzte Verfahren zur Novellierung des Archivgesetzes wurde mittlerweile landesseitig wiederaufgenommen. Der Städtetag ist eng in dessen Weiterentwicklung und Neufassung eingebunden. Dabei wird insbesondere die Sonderstellung der Kommunalarchive, denen überwiegend hoheitliche Funktionen zukommen, betont. Archive sind keine Kultureinrichtungen im klassischen Sinne. Das Archivgesetz ist mithin
kein Kulturgesetz, sondern ein verwaltungsfachliches Gesetz. Der Städtetag plädiert deshalbdafür, die Eigenständigkeit der Archive zu wahren
und sie zugleich zeitgemäß weiterzuentwickeln. ….“
aus: Geschäftsbericht des Städtetages NRW 2024, S. 6, Link