„Derzeit gilt für Testamente und andere Erbnachweise eine Aufbewahrungsfrist von 100 Jahren. Aus Sicht des VDEE ist diese Frist deutlich zu kurz bemessen und führt zu schwerwiegenden Rechtsnachteilen insbesondere für testamentarische Erben. Sie stellt zugleich einen Verstoß gegen das im Grundgesetz garantierte Erbrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG dar. Ältere Verfügungen von Todes wegen haben unabhängig von ihrem Alter Bedeutung für Erben zum Nachweis des Erbrechts. Sehr häufig betrifft dies Fälle in den neuen Bundesländern, bei denen Grundbücher kriegs- und teilungsbedingt über Jahrzehnte unberichtigt geblieben sind. Diesem Personenkreis ist der Nachweis der Erbfolge nicht mehr möglich, wenn die Verfügungen von Todes wegen nicht mehr über einen längeren Zeitraum als 100 Jahre aufbewahrt werden. Auch die Übernahme der Akten in die Landesarchive ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht gewährleistet. Archive können aktuell selbst entscheiden, ob sie die Gerichtsakten für archivwürdig halten oder nicht.
In einigen Fällen ist es bereits zur Vernichtung von Testamentsakten gekommen. Aus Sicht des Verbandes Deutscher Erbenermittler (VDEE) ist dieser Zustand unhaltbar. Durch die Vernichtung wird unmittelbar und schwerwiegend in die Rechte der Erben eingegriffen. Die Vernichtung ist zugleich unverhältnismäßig und stellt daher eine rechtswidrige Verletzung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 GG dar. Eine dauernde Aufbewahrung oder zumindest eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für diese Akten ist ohne größeren Aufwand möglich.
Der Verband Deutscher Erbenermittler fordert daher entsprechende Inhalte aus den Nachlass- und Testamentsakten, insbesondere Testamente, Erbverträge, Erbscheine und andere Erbnachweise zumindest als Archivgut zu übernehmen.“
Quelle: VDEE, Pressemitteilung 26.2.2018 via Archivalia