Tagebuch einer Bestandsaufnahme
Da findet sich folgende Ausnahmegenehmigung der Stadt Siegen für die Hengsbach-Heilstätte aus 10/1959:
„Gemäß §2 der Verordnung zur Einschränkung des Wasserbrauchs im Stadtkreis Siegen vom 3. Oktober 1959 wird der Hengsbach-Heilstätte gestattet, die Verbrauchsquote des §1 zu überschreiten. Es wird die Auflage erteilt, den Wasserverbrauch soweit einzuschränken, wie es nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft (…) vertretbar ist. (…)“
Und die ursprüngliche Verordnung lautete folgendermaßen:
„Verordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trink- und Brauchwasser im Stadtkreis Siegen.
Auf Grund der §§1, 30 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (…) wird durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 3. Okt. 1959 zur Abwendung der durch die Wasserknappheit drohenden Gefahren (Gesundheitsschädigung!) für den Stadtkreis Siegen (…) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Der Wasserverbrauch ist gegenüber dem abgerechneten Durchschnittsverbrauch der Monate Januar und Februar 1959 um 50% einzuschränken.
§ 2 Der Oberstadtdirektor wird ermächtigt, durch Ausnahmegenehmigung die Verbrauchsquote des &1 in folgenden Fällen zu erhöhen: a) für Krankenhäuser und Ärzte (…) Weiterlesen →