Aufbewahrungspflicht „Teil des Leistungsumfangs der Hilfen zur Erziehung“ – nicht der öffentlichen Archive

Foto: Diakonie Deutschland
Die Diakonie Deutschland hat gemeinsam mit dem Evangelischen Erziehungsverband e. V. (EREV) im November 2025 eine Handreichung mit dem Titel „Anforderungen zur Aufbewahrungsfrist und Umsetzung der Archivierung von Akten im Kontext der Hilfen zur Erziehung nach dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexualisierte Gewalt bei Kindern und Jugendlichen“ veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an diakonische Träger sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und bietet ihnen eine Orientierung bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben.
Ausgangspunkt ist der neu eingefügte § 9b SGB VIII, der im Zuge des „Gesetzes zur Stärkung der Strukturen gegen sexualisierte Gewalt bei Kindern und Jugendlichen“ die Aufbewahrungs- und Einsichtspflichten für Unterlagen aus der Kinder- und Jugendhilfe, sogenannte HzE-Akten, deutlich erweitert. Öffentliche und freie Träger sind nun verpflichtet, Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim-, Vormundschafts- und Pflegschaftsakten sowie weitere einschlägige Dokumentationen im Sachzusammenhang bis 70 Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres der betroffenen Person aufzubewahren und bei berechtigtem Interesse Einsicht zu gewähren.
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